Unterweisung / Unterweisungsentwurf aus dem Jahr 2005 im Fachbereich AdA Handwerk / Produktion / Gewerbe - Installateur, Note: 20 Punkte, , Sprache: Deutsch, Abstract: Einordnung des Themas in die Ausbildungsordnug.
In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/-in für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vom 24 Juni 2003 ist, in § 4 Abs. 1 Nr. 18 das Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen im Ausbildungsberufsbild vorgesehen.
Zuordnung zum Berufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. . . .
. . .
17. . . .
18. Montieren und Demontieren von Rohrleitungen und Kanälen,
19. Montieren und Demontieren von versorgungstechnischen Anlagen und Systemen,
21. Durchführung von Dämm-, Dichtungs- Schutzmaßnahmen,
Kennzeichnung auf Grund des Ausbildungsrahmenplans
Im Ausbildungsrahmenplan (Abschnitt II Lfd. Nr. 12 g) heißt es:
Rohre und Kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen, Verbindungstechniken entsprechend den verschiedenen Anforderungen und unter Bezug auf die Anlagekomponenten und Systeme anwenden.
Die dafür vorgesehne Ausbildungszeit beträgt 5 Wochen (Nr. 12 a-g) im zweiten Ausbildungsjahr.