
Ein zulassungspflichtiger Handwerksbetrieb muss von einem qualifizierten Betriebsleiter geführt werden. Dies verlangt nach bestimmten Präsenzpflichten des qualifizierten Betriebsleiters, die aber normativ nicht näher definiert werden. Bei den Augenoptikern, Hörakustikern, Orthopädieschuhmachern, Orthopädietechnikern und Zahntechnikern handelt es sich um die zulassungspflichtige Gruppe der Gesundheitshandwerke, die als besonders gefahrengeneigt gelten. Welche Präsenzpflichten muss ein qualifizierter Betriebsleiter erfüllen, der im Gesundheitshandwerk beschäftigt ist? Der Autor untersucht, ob es spezielle Präsenzpflichten im Gesundheitshandwerk gibt und wie diese gegebenenfalls aussehen.
Inhaltsverzeichnis
Darstellung der bestehenden Sach- und Rechtslage Bewertung und Stellungnahme
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