
Der Rechtsschutz des Verlegers
de lege lata
ist unzureichend. Das Fehlen eines urheberrechtlichen Leistungsschutzrechtes des Verlegers ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Insbesondere stellt die Einführung eines solchen Rechts keinen Rückschritt in der Urheberrechtsgeschichte dar und fügt sich in den bestehenden Leistungsschutz ein
Urheberrechtliche Leistungsschutzrechte schützen die dem Werk vor- und nachgelagerten Leistungen. Außer für den Pressebereich existiert im Urheberrechtsgesetz keine solche Rechtsstellung des Verlegers. Das Ziel der Arbeit ist zu untersuchen, wieso kein solches Recht existiert und ob ein solches notwendig ist. Dabei wird zum einen die Entwicklung des Urheberrechtsgesetzes und die Entstehung der Leistungsschutzrechte herausgearbeitet. Zum anderen wird ein Vergleich zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers vorgenommen. Zudem wird der Vorteil eines Leistungsschutzrechtes dargestellt. Das Ergebnis ist, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund für das Fehlen eines Leistungsschutzrechtes des Verlegers existiert und dies aber notwendig ist. Ein Formulierungsvorschlag beendet die Arbeit.
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