
Technische Standardsetzung unterfällt dem Europäischen Kartellverbot. Oft greift jedoch die Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung des Normungsprozesses. Relevant sind so Fragen der Teilnahmemöglichkeit am Prozess, des Zugangs zur festgelegten Norm, der Overstandardisation und des Informationsaustausches.
Die Schaffung technischer Standards bietet Potenzial für Absprachen zwischen Unternehmen, um sich gegenüber Konkurrenten einen Vorteil zu verschaffen. Mittels eines analytischen Ansatzes stellt die Autorin fest, ob und inwieweit technische Standardsetzung unter das Europäische Kartellverbot des Art. 101 AEUV fällt. Die konkrete Ausgestaltung eines Normungsverfahrens trägt erheblich dazu bei, dass die technische Standardsetzung in den Genuss der Freistellung vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV kommen kann. Die Autorin setzt sich daher mit ausgewählten Fragen der Teilnahmemöglichkeit am Standardisierungsprozess, des Zugangs zur festgelegten Norm, der Overstandardisation und des Informationsaustausches im Rahmen des Normungsprozesses auseinander.
Inhaltsverzeichnis
Technische Standards Europäisches Kartellverbot Auswirkungen technischer Standardisierung auf den Wettbewerb Verbotene Formen wettbewerbsbeschränkenden Zusammenwirkens Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV Teilnahmemöglichkeit am Normungsprozess Konsensprinzip Overstandardisation Offener Zugang zur fertigen Norm Informationsaustausch
Es wurden noch keine Bewertungen abgegeben. Schreiben Sie die erste Bewertung zu "Technische Standardsetzung und das Europäische Kartellverbot" und helfen Sie damit anderen bei der Kaufentscheidung.