
Aufsichtsratsmitglieder in gemeindlichen Unternehmen bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen öffentlich-rechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben. Inwieweit die Sondervorschrift des § 394 Satz 1 AktG den Konflikt zwischen Informationspflicht und Verschwiegenheitspflicht ausgleichen kann, ist Gegenstand dieser Arbeit.
Gemeinden bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben teilweise privatrechtlicher Organisationsformen und bewegen sich hiermit in einem Spannungsfeld aus öffentlich-rechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die teilweise gegenläufige Vorgaben machen. Augenscheinlich wird dies bei der Verschwiegenheitsverpflichtung der auf Veranlassung von Gemeinden entsandten oder gewählten Aufsichtsratsmitglieder in einem gemeindlichen Unternehmen.
394 Satz 1 AktG soll den Konflikt zwischen öffentlich-rechtlicher Informationspflicht und gesellschaftsrechtlicher Verschwiegenheitsverpflichtung auflösen. Ob bzw. inwieweit dies gelingt, ist Gegenstand der Arbeit und Schwerpunkt der Darstellung. Zunächst leitet die Autorin leitet die gesellschaftsrechtliche wie öffentlich-rechtliche Vorgaben her und stellt dar, woraus sich die Informationsrechte des gemeindlichen Trägers ergeben, wie weit diese reichen und wie sie - je nach Organisationsform - realisiert werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung - B. Verschwiegenheitsverpflichtung nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 1 S. 3 AktG - C. Verfassungsrechtliche Vorgaben zur Informationspflicht der Gemeinde - D. Konfliktlösung durch § 394 S. 1 AktG - E. Zusammenfassung und Gesamtfazit - Literaturverzeichnis
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