Das schuldvertragliche Recht zur Nutzung einer fremden Sache entfaltet, anders als allgemein angenommen, nicht nur relative Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Vielmehr stellt sich das obligatorische Recht als ein aus dem Eigentum abgeleitetes, absolut wirkendes Herrschaftsrecht dar.
Die Nutzung fremder Sachen auf schuldvertraglicher Grundlage ist zentraler Bestandteil des Rechts- und Wirtschaftslebens. Kernelement dieser Gebrauchsüberlassung ist das obligatorische Nutzungsrecht, das gemeinhin als eine rein relative Befugnis im Verhältnis zum Vertragspartner verstanden wird. Gleichwohl ist ein absoluter Schutz gegenüber Dritten anerkannt, dies allerdings nur, wenn und weil neben das obligatorische Recht zusätzlich der Sachbesitz tritt. Für diese Sichtweise fehlt es jedoch an einer überzeugenden Begründung: Die faktische Sachherrschaft kann den "dogmatischen Quantensprung" von Relativität zu Absolutheit nicht erklären. Überzeugender ist es, die allgemein akzeptierte These, obligatorische Rechte seien stets relative Rechte, zu hinterfragen und einen Gegenentwurf zu entwickeln: Das obligatorische Nutzungsrecht ist hiernach ein aus dem Eigentum abgeleitetes, absolut wirkendes Herrschaftsrecht.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung und Grundlagen
§ 1 These und Gegenstand der Untersuchung
Teil I Bewehrung des obligatorischen Nutzungsrechts nach herrschender Sicht
§ 2 Absolute und relative Wirkung obligatorischer Rechte
§ 3 Der hergebrachte Schutz obligatorischer Sachnutzungsrechte
§ 4 Kritische Analyse der Kombinationstheorien
Teil II Dogmatische Neukonstruktion obligatorisch vermittelter Berechtigung
§ 5 Das im Eigentum wurzelnde Nutzungsrecht
§ 6 Absolute Bewehrung des Nutzungsrechts in concreto
§ 7 Die Einräumung des Nutzungsrechts im Wege des verfügungsähnlichen Rechtsgeschäfts
§ 8 Begrenzte Beständigkeit obligatorischer Berechtigung
Ergebnisse der Untersuchung
§ 9 Zusammenfassung der wesentlichen Erkenntnisse