Viktoria Kraetzig entwickelt die Vertikaldogmatik der Dogmatikblindheit der höheren gegenüber der niederen Ebene im europäischen Mehrebenensystem. Die Systeme des nationalen Rechts und des Unionsrechts sind derart gekoppelt, dass das Unionsrecht für das Privatrecht Vorgaben zum Inhalt, teils zur Form, aber nie zu dessen
Dogmatik aufstellt.
In the European multi-level system, national law and EU law are linked in such a way that EU law establishes requirements for national private law in terms of its substance and, in some cases, its form, but never in terms of its doctrinal principles. Viktoria Kraetzig develops a paradigm for processing EU law in the national legal orders: the "blindness" of the higher level towards doctrinal concepts of the lower level. She points out that the legal actors in the Member States shall not use their own conceptual frameworks to interpret EU law and impose doctrinal thinking of their own system on it. Accordingly, the questions referred to the CJEU must be free of doctrinal assumptions inherent in the national systems as the court, as an actor of Union law, cannot be familiar with them. The CJEU delivers its judgments without knowledge of doctrinal concepts of the Member States legal orders' and without adjusting its answers to national doctrinal thinking. Im europäischen Mehrebenensystem sind die Systeme des nationalen Rechts und des Unionsrechts derart miteinander gekoppelt, dass das Unionsrecht für das nationale Privatrecht Vorgaben zum Inhalt, teils zur Form, aber nie zu dessen Dogmatik aufstellt. Viktoria Kraetzig entwickelt eine Vertikaldogmatik, die dies verarbeitet: die Dogmatikblindheit der höheren gegenüber der niederen Ebene. Sie versprachlicht, dass die nationalen Akteure privatrechtsdogmatisches Denken des eigenen Systems nicht über höherrangiges Recht legen dürfen. Wie das Unionsrecht als solches verhalten sich auch die zu ihm ergangenen Judikate indifferent gegenüber nationaler Dogmatik. Der EuGH spricht seine Urteile als dogmatikblinde Instanz. Entsprechend ist er von den mitgliedstaatlichen Gerichten anzurufen und sind seine Judikate zu lesen: ohne dogmatische Implikationen für das eigene System. Die nationalen Akteure müssen diese Dogmatikblindheit des Unionsrechts gegenüber dem eigenen System verinnerlichen, um sich den Möglichkeitenraum nationaler Gestaltung zu bewahren.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung : System und höherer Wille
1. Teil: Privatrechtsdogmatik als Vertikaldogmatik
§ 1 Privatrechtsdogmatik im europäischen Mehrebenensystem
A. Vertikaldogmatik im europäischen Mehrebenensystem
B. Unruhe in der Privatrechtsdogmatik
§ 2 Die Kopplung der Systeme
A. Methodologisch: contra-legem-Judizieren als Grenze unionsrechtskonformer
Auslegung
B. Materiell-rechtlich: Programmierung auf den Inhalt des Unionsrechts
C. Prozedural: Dekontextualisierung an der Schnittstelle
D. Matrix für die Interaktion der Systeme: Inhalt, Form, Dogmatik
2. Teil: Die Dogmatikblindheit des Unionsrechts
§ 3 Blindheit für Fächerdichotomien der Mitgliedstaaten
A. Relativierung der Fächeraufteilung in der Vertikaldogmatik
B. Unionsrechtliche Verpflichtung zum private enforcement?
C. Arbeit an den Vertikalschnittstellen des Privatrechts
§ 4 Blindheit für Horizontaldogmatiken der Mitgliedstaaten
A. Verordnungsrecht: Dogmatikblindheit als Paradigma für die Anwendung von Unionsrecht
B. Richtlinienrecht: Dogmatikblindheit als Paradigma für die Umsetzung von Unionsrecht
3. Teil: Der Dialog mit dem EuGH
§ 5 Das Vorabentscheidungsverfahren als prozeduraler Kopplungsmechanismus
A. Einleitung des Vorabentscheidungsverfahren durch die nationalen Gerichte
B. Das Vorabentscheidungsverfahren in Luxemburg
C. Einarbeitung der Luxemburger Antworten in das eigene System
Schluss: Dogmatikblindheit in der Vertikaldogmatik