Welche politische Überzeugung und Betätigung von Beamtinnen und Beamten darf oder muss in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sanktioniert werden? Vera Schürmann schlägt eine differenzierte Auslegung der Verfassungstreuepflicht vor, durch die verfassungsfeindliches Verhalten sanktioniert, zugleich jedoch eine Instrumentalisierung allein wegen politisch unerwünschter Aktivitäten verhindert wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat den hergebrachten Grundsatz der Verfassungstreue zuletzt im sogenannten Extremistenbeschluss aus dem Jahr 1975 ausgelegt. Die Entscheidung hat jedoch weder die damaligen innenpolitischen Unruhen befriedet noch die rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzungen um die Grenzen für die politische Betätigung von Beamtinnen und Beamten in der freiheitlichen Demokratie, die aus dem hergebrachten Grundsatz der Verfassungstreue folgen. Bis heute haben Verwaltungsgerichte Schwierigkeiten, den Extremistenbeschluss bei der Auslegung der einfachgesetzlichen Pflicht zur Verfassungstreue überzeugend zu berücksichtigen. So stehen die Schlussfolgerungen aus der verfassungsgerichtlichen Entscheidung entweder einer effektiven Anwendung dieser Pflicht entgegen oder sie erlauben sogar die Sanktionierung lediglich unerwünschter politischer Aktivitäten von Beamtinnen und Beamten. Tatsächlich bietet die Auslegung der einfachgesetzlichen Verfassungstreuepflicht jedoch Differenzierungspotential, das es ermöglicht, die Frage nach Inhalt und Reichweite der Verfassungstreue kohärent und im Einklang mit dem Verfassungs- und Europarecht zu beantworten.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
§ 1 Der hergebrachte Grundsatz der Verfassungstreue - § 2 Die Verfassungstreue im Extremistenbeschluss - § 3 Die rechtliche Bedeutung des Extremistenbeschlusses heute
§ 4 Die einfachgesetzliche Konkretisierung der Verfassungstreue - § 5 Die Dogmatik der Kernverfassungstreuepflicht - § 6 Die Rechtsprechung in Fallgruppen - § 7 Die übrigen einfachgesetzlichen Treuepflichten
Verfassungskonforme einfachgesetzliche Konkretisierung des hergebrachten Grundsatzes